Die Polizei warnt eindringlich vor der Benutzung von "Hoverboards",
wie sie für den Karfreitag bezeugt wurde. Dabei dürfte es sich eher nicht um das handeln, was Marty McFly 2015 zur Fortbewegung benutzen wird. Da es sich bei der Mitteilung der Polizei um eine
pädagogisch-didaktische Meisterleistung handelt, drucken wir den
entsprechenden Teil ohne weiteren Kommentar wörtlich ab:
"Kinder auf Hoverboards unterwegs, Limburg, Brüsseler Straße, Freitag, 14.04.2017, 16.15 Uhr
Am Freitagnachmittag fielen der Polizei in der Brüsseler Straße im
ICE-Gebiet Limburg-Süd drei Kinder auf, welche mit Hoverboards unterwegs
waren. Die Jungs im Alter von 11 und 12 Jahren fuhren mit den Boards im
öffentlichen Verkehrsraum.
Gerade in den Frühlings- und Sommermonaten sind die neuen Fortbewegungsmittel auf den Straßen zu beobachten. Damit außerhalb von privaten Grundstücken zu fahren ist jedoch strafbar.
Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h liegt, sind solche Fahrzeuge zulassungspflichtig. Da die Hoverboards unter
anderem nicht über eine Beleuchtung und Bremsen verfügen, entsprechen
sie somit nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und sind damit nicht zulassungsfähig. Fährt man im öffentlichen Verkehrsraum trotzdem damit, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit 70 Euro und einem Punkt geahndet wird.
Aber damit noch nicht genug. Grundsätzlich müssen Fahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit ab 6 km/h versichert werden. Ohne Zulassung gibt
es allerdings auch keine Versicherung und somit liegt ein Verstoß gegen
das Pflichtversicherungsgesetz vor. Dies ist eine Straftat. Auch wichtig
zu wissen ist, dass Schäden, welche durch einen Unfall mit einem
Hoverboard entstehen, aus der eigenen Tasche bezahlt werden müssen, da die meisten Privathaftpflichtversicherungen in diesen Fällen nicht bezahlen.
Zudem sind Hoverboards steuerpflichtig. Werden sie ohne Zulassung und
Versicherung im öffentlichen Verkehrsraum betrieben, beinhaltet dies
auch immer einen Verstoß gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz, was
ebenfalls eine Straftat ist.
Und zu guter Letzt benötigt man für ein Hoverboard einen Führerschein der Klasse B. Hat man diesen nicht, wie die drei Kinder im
Limburger ICE-Gebiet, liegt noch eine weitere Straftat vor und zwar das
Fahren ohne Fahrerlaubnis. Hier können sich auch die
Erziehungsberechtigten einer "Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis"
strafbar machen.
Abschließend ist zu sagen, dass Hoverboards kein
Spielzeug sind und nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden
dürfen. Auf abgeschlossenen Privatgrundstücken kann man damit natürlich
ohne die genannten Konsequenzen fahren."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.