Hier die den Neumarkt betreffenden Passagen des Plans im Wortlaut:
"Abschnitt 8.1.16: Parkraummanagement Innenstadt
Ein gutes und kostenfreies Parkplatzangebot in Innenstädten dient als Anziehungspunkt für den Individualverkehr. Zur Vermeidung von Individualverkehr führen in Deutschland nahezu alle größeren Städte ein Parkraummanagement ein. Dabei wird das Parkraumangebot verringert und/oder der Parkraum nicht mehr kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Stadt Limburg verfügt über ein gutes, zentrumnahes Angebot an Parkhäusern.
Eine Aufgabe von 50 Parkplätzen im Rahmen der Umgestaltung des Neumarktes führt zu einer Verringerung des Individualverkehrs, insbesondere in den engen Straßen der Altstadt, wo sich die Abgasemissionen der Fahrzeuge besonders leicht anreichern können. Aufgrund des guten ÖPNV-Angebots und der vorhandenen Parkhäuser ist eine Reduzierung der Parkplätze im Kernbereich daher verhältnismäßig.
Im Falle einer Verringerung des Verkehrsaufkommens um 100 Fahrzeuge pro Tag würde sich eine NO2-Verringerung zwischen 0,1 und 0,3 μg/m³bzw. 0,2 bis 0,6% ergeben.
Abschnitt 9.9: Parkraummanagement
Es wird die Forderung erhoben, den Parkraum in Limburg zu verknappen und zu verteuern, um die Anzahl an Fahrten mit dem Privat-Pkw zu verringern. Mit der in Kap. 8.1.16 beschriebenen Maßnahme soll genau dieser Ansatz verfolgt werden.
Trotz des guten Parkplatzangebots am Rande der Innenstadt, regt sich großer Protest bei einer Verringerung von Parkplätzen. Das geht in Limburg so weit, dass Gewerbebetriebe in Limburg ein Bürgerbegehren angestoßen haben, damitauf dem Neumarkt die Parkplätze erhalten bleiben.
Im März 2018 ist ein entsprechender Bürgerentscheid geplant.Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden, das gleiche Gericht, das die Umsetzung jeder verhältnismäßigen Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität fordert,hat der Stadt untersagt, den Beschluss zur parkfreien Gestaltung des Neumarkts umzusetzen, der Platz muss weiterhin zum Parken zur Verfügung stehen.
Ein Luftreinhalteplan kann auch Maßnahmen beinhalten, die sich kommunalverfassungsrechtlich als Selbstverwaltungsangelegenheiten darstellen (Bauleitplanung, Preisgestaltung in kommunalen Parkhäusern etc.). Mit der Festlegung der Maßnahme wird auch nicht gegen das aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz folgende Gebot der Rücksichtnahme auf kommunale Belange verstoßen, da sie einem Vorschlag der Stadt Limburg entspricht. Die Maßnahme ist auch geeignet, um die Luftqualität in dem belasteten Bereich in Limburg zu verbessern. Daher ist diese Maßnahme umzusetzen."
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